Zu Anfang 2026 wird die Anbindung an die Telematikinfrastruktur für alle Betriebe der Gesundheitshandwerke verpflichtend. Um Zugang zur TI zu erhalten, ist die Beantragung des eBA und der SMC-B nötig.
Erhalten Sie Ihren eBA
Die zuständige Handwerkskammer vergibt den eBA an Personen, die eine berufliche Qualifizierung zur Ausübung eines Gesundheitshandwerks gemäß den Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung vorweisen können. Der Nachweis erfolgt durch Eintragung in die Handwerksrolle als qualifizierter Inhaber bzw. qualifizierte Inhaberin oder als qualifizierter Betriebsleiter bzw. qualifizierte Betriebsleiterin eines Betriebs des entsprechenden Gesundheitshandwerks. Dabei prüft die Handwerkskammer die Berufserlaubnis des Antragstellers oder der Antragsstellerin. Nach erfolgreicher Prüfung erhält die antragstellende Person eine Vorgangsnummer für die Bestellung des eBA über das D-Trust E-Health Antragsportal. So gehen Sie anschließend bei der Bestellung des eBA vor:
- Eingabe der Vorgangsnummer im D-Trust E-Health Antragsportal und Ergänzen des vorausgefüllten Antrags
- Rechtsgültige Identifikation, z. B. mit PostIdent-Verfahren
- Nach erfolgreicher Identifikation und erneuter Bestätigung durch die Kammer wird der Ausweis produziert und versandt
Beantragen Sie die SMC-B
Die Bestellung der SMC-B setzt das Vorliegen eines eBA für eine zeichnungsberechtigte Person des Betriebs voraus. Diese Person kann die SMC-B über die jeweilige Kammer bestellen, bei der automatisch die Berechtigung des Betriebs geprüft wird. Im Anschluss an die Bestätigung der Berechtigung durch die Kammer wird, wie für den eBA, eine Vorgangsnummer für die Bestellung der SMC-B im D-Trust E-Health Antragsportal ausgegeben.